|
Seit 2006 verunsichern zwei Finanzgerichtsurteile zur
Umsatzsteuer die Gynäkologen. Wegen der Kleinunternehmerregelung
besteht aber oft kein Grund, unruhig zu werden.
In den Jahren 2006 und 2007 haben das hessische beziehungsweise das
niedersächsische Finanzgericht (FG) entschieden, dass das Einsetzen von
Spiralen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung ist. Das Urteil des
hessischen Gerichtes ist rechtskräftig (Az.: 6 K 1378/06). Gegen die
Entscheidung des niedersächsischen FG (Az.: 5 K 282/06) wurde Revision
eingelegt, über die noch verhandelt wird.
Die beiden Fälle betrafen ausschließlich das Einsetzen von Spiralen.
Beide Male hatte eine Betriebsprüfung in den Praxen den Stein ins
Rollen gebracht. Das Finanzamt verlangte auf die Umsätze, die die
betroffenen Frauenärzte durch das Legen von Spiralen erzielt hatten,
Umsatzsteuer. Zu Recht, wie die Finanzgerichte meinten. Das Einsetzen
von Spiralen zur Empfängnisverhütung sei keine heilberufliche
Tätigkeit, die von der Umsatzsteuer befreit sei. Die Einnahmen aus dem
Legen von Spiralen seien nur dann steuerfrei, wenn eine medizinische
Indikation dafür vorliege.
Finanzämter prüfen jetzt verstärkt
Seit diesen Urteilen werden Gynäkologen verstärkt von der
Finanzverwaltung dahingehend überprüft, ob eine Umsatzsteuerpflicht bei
ihnen vorliegt. Dem Thema Umsatzsteuer wird aber im Verhältnis zu
seiner tatsächlichen finanziellen Bedeutung oft eine viel zu große
Rolle beigemessen. Außerdem betrifft es wegen der Möglichkeit, die
sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, generell nur
eine kleine Gruppe von Ärzten. Die beiden Urteile dürfen Sie auch nicht
dahingehend verstehen, dass nunmehr automatisch alle individuellen
Gesundheitsleistungen (IGeL) umsatzsteuerpflichtig werden!
Die Anzahl der gelegten IUP ist häufig sehr gering
Bedenken Sie: Eine überwiegende Mehrheit der Frauenärzte legt eine
so geringe Anzahl von IUP, dass sie von den Urteilen nicht betroffen
sind. Alle anderen Ärzte - insbesondere IUP-aktive
Berufsausübungsgemeinschaften - sollten mit dem Steuerberater
besprechen, wie sie auf die Entscheidungen reagieren. Bei dieser
Gelegenheit ist es angebracht, auch andere Leistungen im Zusammenhang
mit der Empfängnisverhütung sowie IGeL oder Gutachten auf ihre
umsatzsteuerliche Relevanz hin zu überprüfen.
In keinem Fall ist es aber ratsam, einfach pauschalen Empfehlungen zu folgen. Dies betrifft zum Beispiel den generellen Ratschlag, IUP zu rezeptieren, um den Verkauf der Spirale in der Praxis zu vermeiden.
So kann Umsatzsteuer darauf erst gar nicht entstehen. Auf das
Rezeptieren können Sie jedoch verzichten, wenn Sie im Sinne des
Gesetzes Kleinunternehmer sind.
Ihr Vorteil: Sie sparen sich überflüssigen bürokratischen
Aufwand, und Ihre Patientinnen müssen nicht selbst die Spirale in der
Apotheke besorgen. Dies ist auch aus medizinischen Gründen
angebracht, da dann ein versehentliches Öffnen der Innenverpackung
durch die Patientinnen unterbleibt.
In den Fällen, in denen Sie die Grenze der Kleinunternehmerregelung
ohnehin überschreiten, können Sie überlegen, das Thema IUP offensiv
anzugehen. Motivieren Sie zum Beispiel Ihr Praxispersonal dazu,
Patientinnen auf die Möglichkeiten der Spirale hinzuweisen. Mit der
Zahlung von Prämien im Erfolgsfall ist es möglich, entsprechende
Anreize zu schaffen. Oder legen Sie Flyer aus oder starten Sie andere
Werbekampagnen, um Ihren Umsatz und Ihren Ertrag in diesem speziellen
Bereich zu steigern.
Bastian Koecke ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der
Rinke Ärzteberatung, ein Geschäftsbereich der Rinke Treuhand GmbH WPG
StBG in Wuppertal.
Kleinunternehmerregelung
Grundsätzlich sind Arzthonorare umsatzsteuerbefreit. Dies gilt für
alle Honorare, die ein Arzt durch Prävention, Diagnostik, Linderung
oder Heilung erzielt. Von dieser Steuerfreiheit ausgenommen sind jedoch
die Umsätze aus Tätigkeiten, die zum Beispiel eine rein kosmetische
Zielrichtung haben. Oder, wie zwei Finanzgerichte urteilten, das
Einlegen von Spiralen.
Haben die Umsätze aus umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten im Vorjahr
17.500 Euro überschritten, oder werden voraussichtlich im laufenden
Jahr die Umsätze 50.000 Euro übersteigen, müssen Ärzte Umsatzsteuer
darauf abführen. Bleiben sie darunter, braucht keine Umsatzsteuer in
den Rechnungen ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt zu werden
(Kleinunternehmerregelung).
Ärzte können auf das Kleinunternehmerprivileg aber auch verzichten
und für die Umsatzsteuer optieren. Der Vorteil: Bezahlte Mehrwertsteuer
lässt sich dann als Vorsteuer von der Steuerschuld abziehen. Wer zum
Beispiel teure Geräte kauft, hat dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil.
Quelle:
Von Bastian Koecke/gyn-colleg.de/Bayer Health Care
erschienen am 07.01.2009
http://www.gyn-colleg.de
|