Niedergelassene Ärzte können Genehmigung für Praxisfiliale nicht anfechten / Urteil des Bundessozialgerichts
KASSEL (mwo). Die Genehmigung für eine Zweigpraxis setzt
nicht zwingend eine Versorgungslücke voraus. Andere Ärzte können die
Genehmigung daher nicht anfechten, urteilte jetzt das
Bundessozialgericht (BSG).
Die KV Bayerns hatte Orthopäden eine Zweigpraxis in einem zu ihrer
Praxis benachbarten Planungsbereich genehmigt. Dagegen klagte eine am
gleichen Ort bereits zugelassene Gemeinschaftspraxis aus Orthopäden und
einem Arzt für rehabilitative Medizin.
Wie das BSG entschied, ist die klagende Gemeinschaftspraxis aber
nicht berechtigt, die Genehmigung für eine Zweitpraxis anzufechten. Das
ergebe sich indirekt aus den bisherigen Entscheidungen des BSG und des
Bundesverfassungsgerichts zu Ermächtigungen und
Sonderbedarfszulassungen. Hier ist eine Konkurrentenklage zulässig, wie
das BSG zuletzt im Juni entschied (Bericht aerztezeitung.de).
Im Gegensatz zu Ermächtigung und Sonderbedarfszulassung begründe die
Zweigpraxis aber nicht einen neuen Zugang zur vertragsärztlichen
Versorgung; sie erweitere lediglich die bereits bestehenden
Behandlungsmöglichkeiten. Eine Bedarfsplanung finde daher nicht statt,
und die neue Zweigpraxis sei auch nicht nachrangig gegenüber den am
gleichen Ort bereits bestehenden Praxen.
Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf das Ziel des
Gesetzgebers, mit der Möglichkeit von Zweitpraxen "die Versorgung der
Versicherten zu optimieren". Daher seien Zweigpraxen nicht mehr auf die
Behebung von Versorgungsengpässen beschränkt. Es reiche aus, wenn sich
das Angebot durch die Filiale allein qualitativ verbessere. Die KV
müsse bei ihrer Genehmigung allerdings trotzdem berücksichtigen, ob der
betroffene Planbereich bereits überversorgt ist.
Az.: B 6 KA 42/08 R
Quelle: aerztezeitung.de vom 30.10.2009
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